Rolle des EDSA

Der Ausschuss veröffentlicht nicht nur Leitlinien zur Auslegung der Kernkonzepte der DSGVO, sondern erlässt auch verbindliche Beschlüsse in Streitigkeiten über grenzüberschreitende Verarbeitungsaktivitäten und gewährleistet so eine einheitliche Anwendung von EU-Vorschriften, um zu verhindern, dass ein und dieselbe Rechtssache in verschiedenen Staaten unterschiedlich gehandhabt wird.

Die wichtigsten Instrumente des Ausschusses bei der Ausübung seiner Funktionen sind (Link zu Arbeit und Tools des Ausschusses einfügen):

Bei der Ausübung seiner Funktionen und Befugnisse handelt der Ausschuss unabhängig und sieht davon ab, Weisungen Dritter anzufordern oder entgegenzunehmen. 

Der Ausschuss kann außerdem – in Eigeninitiative, auf Anfrage eines seiner Mitglieder oder der Europäischen Kommission – alle Fragen zur Anwendung der DSGVO untersuchen.

Der EDSA berät die Europäische Kommission zu allen Fragen des Datenschutzes in der EU, einschließlich zu eventuell vorgeschlagenen Änderungen der DSGVO und jeglichem Legislativvorschlag der EU. Er hat die Europäische Kommission außerdem über das Format und die Verfahren für den Informationsaustausch im Rahmen der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften (BCR) zu beraten.

Darüber hinaus gibt der EDSA gegenüber der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zur Bewertung der Angemessenheit des Schutzniveaus in Drittländern ab; mit einer Stellungnahme zu den Icons und einer Stellungnahme zu den Zertifizierungsanforderungen.

Der EDSA spielt eine Rolle bei der Abgabe von Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Aufsichtsbehörden.

Darüber hinaus muss der EDSA verbindliche Beschlüsse in drei Fällen erlassen. Diese Fälle betreffen zumeist die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden:

- wenn eine betroffene Aufsichtsbehörde Widerspruch gegen den Entscheidungsentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde eingelegt hat oder wenn die federführende Aufsichtsbehörde den Widerspruch abgelehnt hat (One-Stop-Shop-Verfahren);

- wenn widersprüchliche Auffassungen darüber bestehen, welche Aufsichtsbehörde federführend ist;

- wenn eine Aufsichtsbehörde nicht die (gemäß dem Kohärenzverfahren erforderliche) Stellungnahme des Ausschusses anfordert oder der Stellungnahme des Ausschusses nicht Folge leistet.