Europäischer Datenschutzausschuss – 39. Plenartagung: Der EDSA verabschiedet Leitlinien zum Begriff der maßgeblichen und begründeten Einsprüche

12 October 2020

Brüssel, 12. Oktober – Auf seiner 39. Plenartagung verabschiedete der EDSA Leitlinien zum Begriff der maßgeblichen und begründeten Einsprüche. Die Leitlinien werden zu einer einheitlichen Auslegung des Begriffs beitragen, was eine Straffung künftiger Verfahren nach Artikel 65 DSGVO fördern wird.

Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, im Rahmen des in der DSGVO festgelegten Verfahrens der Zusammenarbeit „untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus[zutauschen]“ und „bemüh[en] sich [im Rahmen dieser Zusammenarbeit] dabei, einen Konsens zu erzielen“. Gemäß Artikel 60 Absätze 3 und 4 DSGVO muss die federführende Aufsichtsbehörde den betroffenen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf vorlegen, die dann innerhalb einer bestimmten Frist einen maßgeblichen und begründeten Einspruch einlegen können. Nach Eingang eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs hat die federführende Aufsichtsbehörde zwei Möglichkeiten. Schließt sie sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet sie die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens an den Ausschuss weiter (Artikel 65 DSGVO). Schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde hingegen dem Einspruch an und legt den überarbeiteten Beschlussentwurf vor, so können die betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen den überarbeiteten Beschlussentwurf vorbringen.

Mit den Leitlinien soll ein gemeinsames Verständnis des Begriffs „maßgeblich und begründet“ geschaffen werden, einschließlich der Frage, was bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob aus einem Einspruch die „Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf … ausgehen“ (Artikel 4 Absatz  DSGVO).

Hinweis für die Lektoren:

Bitte beachten Sie, dass alle im Rahmen der EDSA-Plenartagung angenommenen Dokumente der erforderlichen Prüfung der rechtlichen, sprachlichen und formatierungsspezifischen Vorgaben unterliegen und nach Abschluss dieser Prüfungen auf der EDSA-Website zur Verfügung gestellt werden.

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