EDSA nimmt ersten Beschluss gemäß Artikel 65 an

10 November 2020

Brüssel, 10. November – Auf seiner 41. Plenartagung nahm der EDSA mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder seinen ersten Beschluss zur Streitbeilegung auf der Grundlage von Artikel 65 DSGVO an. Mit dem verbindlichen Beschluss soll der Streit beigelegt werden, der im Anschluss an einen Beschlussentwurf der irischen Aufsichtsbehörde als federführende Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Twitter International Company und an die darauf folgenden maßgeblichen und begründeten Einsprüche einer Reihe betroffener Aufsichtsbehörden entstanden ist.

Nachdem das Unternehmen die irische Aufsichtsbehörde am 8. Januar 2019 von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Kenntnis gesetzt hatte, legte die irische Aufsichtsbehörde den Beschlussentwurf im Anschluss an eine eigene Untersuchung und Ermittlungen gegen die Twitter International Company vor. Im Mai 2020 legte die irische Aufsichtsbehörde ihren Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 DSGVO den betroffenen Aufsichtsbehörden vor. Diese hatten anschließend vier Wochen Zeit, um ihre maßgeblichen und begründeten Einsprüche einzureichen. Die betroffenen Aufsichtsbehörden legten unter anderem zu den von der federführenden Aufsichtsbehörde festgestellten Verstößen gegen die DSGVO, zur Rolle der Twitter International Company als (alleinige) für die Datenverarbeitung Verantwortliche und zur Quantifizierung der vorgeschlagenen Geldbuße maßgebliche und begründete Einsprüche ein.

Da die federführende Aufsichtsbehörde die Einsprüche zurückwies und/oder sie für nicht „maßgeblich und begründet“ erachtete, verwies sie die Angelegenheit gemäß Artikel 60 Absatz 4 DSGVO an den EDSA und leitete damit das Streitbeilegungsverfahren ein.

Nach Vorlage durch die federführende Aufsichtsbehörde wurde die Vollständigkeit des Dossiers überprüft, was am 8. September 2020 zur förmlichen Einleitung des Verfahrens nach Artikel 65 führte. Gemäß Artikel 65 Absatz 3 DSGVO in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 der Geschäftsordnung des EDSA wurde der standardmäßige Annahmezeitplan von einem Monat wegen der Komplexität des Themas um einen weiteren Monat verlängert.

Am 9. November 2020 erließ der EDSA seinen verbindlichen Beschluss und wird diesen der irischen Aufsichtsbehörde in Kürze mitteilen.

Die irische Aufsichtsbehörde erlässt ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des EDSA, der unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat, nachdem der EDSA seinen Beschluss mitgeteilt hat, an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gerichtet wird. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden teilen dem EDSA mit, wann dem für die Verarbeitung Verantwortlichen der endgültige Beschluss mitgeteilt wurde. Im Anschluss an diese Mitteilung wird der EDSA seinen Beschluss auf seiner Website veröffentlichen.

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