Rasche Annahme der Verordnung zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Durchsetzung erforderlich

21 September 2023

Brüssel, 21. September – Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) haben eine Gemeinsame Stellungnahme zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über zusätzliche Verfahrensvorschriften zur Durchsetzung der DSGVO angenommen. Der Vorschlag zielt darauf ab, einen zügigen Abschluss von Untersuchungen und die rasche Einlegung von Rechtsbehelfen durch Einzelpersonen in grenzüberschreitenden Fällen zu gewährleisten, indem eine Reihe verfahrensrechtlicher Unterschiede in der EU vereinheitlicht und das Verfahren der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit verbessert werden. Der Vorschlag folgt auf eine der Europäischen Kommission im Oktober 2022 übermittelte „Wunschliste“ des EDSA. 

Anu Talus, Vorsitzende des EDSA, erklärte: „Wir begrüßen die zügige Reaktion der Kommission auf unseren Aufruf, zu handeln, und wir freuen uns, dass unsere „Wunschliste“ nun zu einem konkreten Legislativvorschlag führt, der die DSGVO ergänzen wird. Mit dieser Gemeinsamen Stellungnahme wollen wir sicherstellen, dass die neue Verordnung zugunsten aller Beteiligten gestaltet wird. Angesichts des großen Stellenwerts dieser Verordnung fordern wir die beiden gesetzgebenden Organe nachdrücklich auf, diese neue Verordnung rasch anzunehmen.“

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), Wojciech Wiewiórowski, sagte dazu: „Der Vorschlag der Kommission ist ein begrüßenswerter Versuch, um einige der Herausforderungen anzugehen, die von Experten und Praktikern im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz ermittelt wurden. Mit unserer Gemeinsamen Stellungnahme hoffen wir, die künftigen Rechtsvorschriften weiter zu verbessern und insbesondere die rechtzeitige Beilegung von Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu fördern und mit Blick auf die dem Durchsetzungsmodell der DSGVO inhärenten Einschränkungen dafür zu sorgen, dass die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer gewahrt werden,. Darüber hinaus fordern wir die beiden gesetzgebenden Organe auf, bei dieser Gelegenheit auch praktische Hindernisse für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden und dem EDSB zu anzugehen.

Der EDSA und der EDSB begrüßen die Bemühungen der Kommission um eine Harmonisierung der Informationen, die bereitzustellen sind, damit eine Beschwerde als zulässig angesehen werden kann, und fordern ferner eine umfassende Harmonisierung der Zulässigkeitsanforderungen. Sie nehmen auch die Klarstellungen in Bezug auf das Recht auf Einsicht in eine Verwaltungsakte positiv zur Kenntnis. Darüber hinaus ist der Vorschlag der Kommission, die Konsensfindung bereits frühzeitig im Kooperationsverfahren voranzutreiben, von entscheidender Bedeutung für eine effizientere und stärkere Zusammenarbeit bei der Durchsetzung. 

Neben mehreren weiteren Empfehlungen sind der EDSA und der EDSB der Ansicht, dass die Vorschläge zur Konsensfindung weiter verbessert werden könnten, indem sichergestellt wird, dass die betroffenen Aufsichtsbehörden stärker in die verschiedenen Verfahrensschritte einbezogen werden, da sich dadurch mögliche Streitigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt vermeiden ließen. Insbesondere sollten die an die von einer Untersuchung betroffenen Parteien gerichteten „vorläufigen Feststellungen“ und die „vorläufigen Auffassungen“ zur Ablehnung der Beschwerde den Aufsichtsbehörden mitgeteilt werden, bevor sie den Parteien, die Gegenstand der Untersuchung sind, oder dem Beschwerdeführer übermittelt werden. Darüber hinaus sollten für bestimmte Verfahrensschritte Fristen festgelegt werden, um eine rasche und effiziente Durchsetzung zu ermöglichen; diese sollten in hinreichend begründeten Fällen verlängert werden können. 

Der EDSA und der EDSB betonen, dass der Vorschlag die Möglichkeit der betroffenen Aufsichtsbehörden, relevante und begründete Einwände gegen einen Beschlussentwurf, einschließlich des Untersuchungsumfangs, zu erheben, nicht unangemessen einschränken sollte. Sie fordern die beiden gesetzgebenden Organe ferner nachdrücklich auf, den derzeitigen Ansatz zur Gewährung des Rechts der Parteien auf rechtliches Gehör im Streitbeilegungsverfahren nicht zu ändern, das zum Tragen kommt, sofern die Datenschutzbehörden keinen Konsens erzielen. Die vorgeschlagene Änderung würde erfordern, dass der Vorsitz des EDSA den von der Untersuchung betroffenen Parteien und dem Beschwerdeführer eine „Begründung“ übermittelt. Dies scheint jedoch nicht mit der Struktur des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz im Einklang zu stehen; angesichts der derzeitigen Praxis, die es dem EDSA ermöglicht, die Ansichten der Parteien gebührend zu berücksichtigen und fristgerecht eine Entscheidung zu treffen, ist dies auch nicht erforderlich. 

Was das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 DSGVO anbelangt, so fordern der EDSA und der EDSB die beiden gesetzgebenden Organe nachdrücklich auf, klarzustellen, dass die endgültigen Maßnahmen von den zuständigen Datenschutzbehörden erlassen werden und, wo erforderlich, einen breiteren Anwendungsbereich haben als das Hoheitsgebiet der ersuchenden Datenschutzbehörde.

Wie der EDSB in seinem Beitrag zur Kommissionsinitiative, der der Kommission im April 2023 übermittelt wurde, betont hat, sollten schließlich auch die bestehenden praktischen Hindernisse für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden und dem EDSB beseitigt werden. Der EDSA und der EDSB empfehlen daher die Einführung einer konkreten Bestimmung zu diesem Zweck. 

Der EDSA und der EDSB haben als Reaktion auf die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zum Musterbericht für die Beschreibung aller Techniken zum Verbraucher-Profiling gemäß Artikel 15 des Gesetzes über digitale Märkte (DMA) auch einen gemeinsamen Beitrag angenommen. Nach Maßgabe dieses Gesetzes müssen benannte Torwächter der Europäischen Kommission jährlich entsprechende Berichte vorlegen. Mit diesem Entwurf soll festgelegt werden, was Torwächter in die von unabhängigen Stellen geprüften Beschreibungen ihrer Profiling-Techniken aufnehmen sollen. Die Kommission übermittelt dem EDSA diese Beschreibungen, die in die Durchsetzungsmaßnahmen der Datenschutzbehörden einfließen.

Der EDSA und der EDSB formulieren mehrere Empfehlungen zur Klärung des Umfangs der von der Kommission angeforderten Informationen, die dem EDSA übermittelt werden. Sie empfehlen, dass Torwächter zusätzliche Informationen über die Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten und ihre Quellen, den Lebenszyklus der betreffenden Verarbeitung, die angewandte Rechtsgrundlage, die in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen ergriffenen Maßnahmen und eine Beschreibung der von Torwächtern umgesetzten geeigneten technischen Garantien vorlegen. 

 

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