Sollte ich einen Datenschutzbeauftragten (DSB) ernennen?

Die Benennung eines DSB ist in den folgenden drei Fällen obligatorisch:

  • Wenn die Organisation eine Behörde ist;
  • wenn die Kerntätigkeiten der Organisation in der regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen in großem Umfang bestehen, z. B. Geolokalisierung über eine mobile Anwendung oder Überwachung von Einkaufszentren und öffentlichen Räumen durch Kameraüberwachung;
  • wenn die Kerntätigkeit der Organisation in der groß angelegten Verarbeitung sensibler Daten oder personenbezogener Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten besteht.

Sie können jederzeit einen DSB auf freiwilliger Basis ernennen, auch wenn dies gesetzlich nicht erforderlich ist. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall alle Bestimmungen der DSGVO bezüglich der Aufgaben und Position des Datenschutzbeauftragten einhalten müssen.
 

 

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