Was können Einzelpersonen tun, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte nach der DSGVO verletzt wurden?
Hier erfahren Sie über die verschiedenen Schritte wissen sollten, die Einzelpersonen ergreifen können.

Kontaktaufnahme mit der betreffenden Organisation

Wenn Einzelpersonen glauben, dass ihre Datenschutzrechte von Ihrer Organisation verletzt wurden, können sie sich direkt an Sie wenden. Wenn Ihre Organisation einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, müssen die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten in Ihrer Datenschutzerklärung zur Verfügung gestellt werden.

Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde

Eine Person hat auch das Recht, eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde eines EWR-Mitgliedstaats einzureichen; dazu gehören die EU-Länder + Island, Liechtenstein und Norwegen.

Abhängig von den Umständen können sich Einzelpersonen an eine Datenschutzbehörde eines EWR-Mitgliedstaats wenden, insbesondere:

  • die Datenschutzbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  • die Datenschutzbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind; oder
  • die Datenschutzbehörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem ihr Recht auf personenbezogene Daten nicht gewahrt wurde, beispielsweise das Land, in dem die Organisation, die den mutmaßlichen Verstoß begangen hat, ihren Sitz hat.

Eine Datenschutzbehörde sollte die Beschwerde einer Person innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde bearbeiten. Dazu gehört auch das Informieren des Beschwerdeführers über den Fortschritt oder das Ergebnis der Beschwerde.
Lesen Sie mehr über die Befugnisse, die eine Datenschutzbehörde bei der Untersuchung einer Beschwerde hat

Wenn die Datenschutzbehörde die Beschwerde nicht bearbeitet oder die Person mit der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht zufrieden ist, kann die Person diese Angelegenheit an das nationale Gericht bringen, in dem sich die Datenschutzbehörde befindet.
Schauen Sie sich die vollständige Liste der Datenschutzbehörden der EU und des EWR an

Eine Angelegenheit vor Gericht bringen

Wenn eine Person der Ansicht ist, dass ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten von Ihrer Organisation nicht geachtet wurde, kann sie diese Angelegenheit auch vor die Gerichte des Landes bringen, in dem Ihre Organisation niedergelassen ist. Im Falle einer privaten Organisation können sich Einzelpersonen auch an die Gerichte ihres gewöhnlichen Aufenthalts wenden.

Entschädigung erhalten

Wenn die Datenschutzrechte einer Person von Ihrer Organisation verletzt wurden, hat diese Anspruch auf Entschädigung von Ihrer Organisation für den erlittenen Schaden.

Unterstützung durch gemeinnützige Organisationen

Einzelpersonen haben das Recht, Hilfe und Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen oder Einrichtungen, die in EWR-Ländern tätig sind, für die Einreichung einer Beschwerde oder für die Einlegung einer Angelegenheit vor dem Gericht in ihrem Namen zu suchen.

Heilmittel für Einzelpersonen in der Praxis

Hier sind die Schritte, die Einzelpersonen in Betracht ziehen könnten, wenn sie glauben, dass Ihre Organisation ihre Datenschutzrechte nicht respektiert.

  • Sie können sich an Ihren Datenschutzbeauftragten – wenn ein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde - wenden, um ihre Bedenken zum Ausdruck zu bringen.
  • Sie können sich an die Datenschutzbehörde des EWR-Landes wenden, in dem sie wohnen oder arbeiten oder in dem der mutmaßliche Verstoß stattgefunden hat.
  • Bei Bedarf können Einzelpersonen bei einer gemeinnützigen Organisation mit Sitz in einem EWR-Land Unterstützung für ihr Handeln in Anspruch nehmen.
  • Wenn sie mit der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht zufrieden sind, können Einzelpersonen eine Beschwerde bei den nationalen Gerichten dieser Behörde einreichen. 
  • Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann eine Einzelperson auch vor den Gerichten des Landes, in dem Ihre Organisation niedergelassen ist, oder, im Falle von privaten Organisationen, vor den Gerichten des Landes, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Klage gegen Ihre Organisation einlegen.