Benötige ich eine Aufzeichnung der Verarbeitung?

Im Allgemeinen sollte jede Organisation Aufzeichnungen über ihre Verarbeitungstätigkeiten führen. Dies ist eine Bestandsaufnahme aller Verarbeitungsvorgänge und kann Ihnen helfen, korrekte Annahmen Ihrer Verantwortlichkeiten im Rahmen der DSGVO und mögliche Risiken zu treffen.
Jeder dieser Verarbeitungsvorgänge muss im Datensatz mit folgenden Angaben beschrieben werden:

  • Zweck der Verarbeitung (z. B. Kundenbindung);
  • die Kategorien der verarbeiteten Daten (z. B. für die Gehaltsabrechnung: Name, Vorname, Geburtsdatum, Gehalt usw.);
  • wer Zugriff auf die Daten hat (die Empfänger – z. B.: die für die Rekrutierung zuständige Abteilung, den IT-Dienst, das Management, die Dienstleister, die Partner...);
  • gegebenenfalls Informationen über die Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR),
  • soweit möglich, die Speicherdauer (der Zeitraum, für den die Daten aus betrieblicher Sicht und aus Archivierungssicht nützlich sind).
  • wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen.

Die Aufzeichnung der Verarbeitungstätigkeiten fällt in die Verantwortung des Managers Ihrer Organisation.
Dieser Datensatz muss der Datenschutzaufsichtsbehörde des EWR-Landes, in dem Sie tätig sind, auf Anfrage zur Verfügung stehen.
Es ist nicht erforderlich, dass Organisationen, die weniger als 250 Personen beschäftigen, nur gelegentliche Tätigkeiten in ihren Aufzeichnungen angeben (z. B. Daten, die für einmalige Veranstaltungen wie die Eröffnung eines Shops verarbeitet werden).
 

 

Weitere Informationen:

 

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